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Bundesberggesetz – BBergG

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1Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.
2Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25