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Bundesberggesetz – BBergG

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Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26