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Bundesberggesetz – BBergG

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Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26