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Bundesberggesetz – BBergG

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Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26