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Bundesberggesetz – BBergG

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Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26