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Bundesberggesetz – BBergG

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1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist.
2Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26