print

Bundesberggesetz – BBergG

arrow_left arrow_right

Für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § 3 Abs. 3 und 4 fallen würden und aus einer früheren Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen stammen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25