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Bundesberggesetz – BBergG

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Soweit sich aus den §§ 132 bis 134 nichts anderes ergibt, nimmt die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Bergverordnungen für den Bereich des Festlandsockels die zuständige Landesbehörde wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25