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Bundesberggesetz – BBergG

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1Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil.
2Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25