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Bundesberggesetz – BBergG

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Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26