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Bundesberggesetz – BBergG

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Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach § 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Gewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26