(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet.
2Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
(2) 1Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.
2Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) 1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet.
2Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.
3Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.