1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. 2§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt