(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.
(2) 1Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:
(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen