Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) – SGB 6

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(1) 1Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
2Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden.
3Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.
4Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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