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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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1Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:
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1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
3.
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Änderung durch Art. 22 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 23 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 24 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2036 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25