(1) 1Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht.
2§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.