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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) 1Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
2Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.

(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.

(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde

1.
die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,
2.
ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder
3.
von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Änderung durch Art. 22 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 23 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 24 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2036 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25