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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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1Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet.
2Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26