1Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. 2Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.
Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39