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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) 1Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit

1.
das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
2.
der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.

2Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.

(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Änderung durch Art. 22 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 23 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 24 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26