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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) 1Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist.
2Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) 1Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen.
2Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
3Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören.
4Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Änderung durch Art. 22 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 23 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 24 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2036 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25