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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung beschlossen hat, führt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.

(2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

(3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, die sich gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26