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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) 1Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden.
2Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet.
2In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Betroffene,
2.
das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
3.
der Haftgrund.

(3) 1Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Änderung durch Art. 22 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 23 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 24 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2036 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25