(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.
(2) 1Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das Gericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50 Satz 1 und § 55 unter dem Vorbehalt, dass die Strafaussetzung widerrufen oder gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig, soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig sind und die Staatsanwaltschaft
(4) 1Überschreitet die freiheitsentziehende Sanktion, die durch das ausländische Erkenntnis verhängt worden ist, das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß.
2§ 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten entsprechend.
(5) 1In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende freiheitsentziehende Sanktion um, wenn
(6) In Abweichung von Absatz 3 wird allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt, wenn
(7) 1In seiner Entscheidung nach den Absätzen 3 und 6 wandelt das Gericht die der verurteilten Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen um, wenn