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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 97a und 97b, an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden, wenn

1.
dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist,
2.
die empfangende Stelle für eine der in Nummer 1 genannten Aufgaben zuständig ist,
3.
in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Schengen-assoziierten Staat übermittelt wurden, dieser Staat der Übermittlung zuvor zugestimmt oder auf das Zustimmungserfordernis ausdrücklich verzichtet hat,
4.
5.
die personenbezogenen Daten in Fällen, in denen sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden, mit vergleichbaren Mitteln auch für den Übermittlungszweck erhoben werden dürften.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den personenbezogenen Daten im Empfängerstaat oder bei der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(3) 1Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 genannten zuständigen Stellen oder an nicht-öffentliche Stellen ist unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn

1.
dies für die Erfüllung einer der übermittelnden Stelle zugewiesenen Aufgabe unbedingt erforderlich ist,
2.
die Übermittlung an die zuständige Stelle wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte, und
3.
die empfangende Stelle auf den Zweck der Datenübermittlung sowie darauf hingewiesen wird, dass die personenbezogenen Daten nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist.

2Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung unverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet.

(4) 1Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforderliche vorherige Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des betroffenen Schengen-assoziierten Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr

1.
für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder
2.
für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates.

2Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Schengen-assoziierten Staates ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt die übermittelnde Stelle.
2Die Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten mit Bedingungen zu versehen, bleibt unberührt.

(6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengen-assoziierte Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Änderung durch Art. 22 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 23 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 24 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26