Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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1Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat.
2Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
3Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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