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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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1Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen.
2Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht.

3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26