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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen ausländischen Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn

1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts mit Freiheitsstrafe bedroht wäre und
2.
wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat
a)
im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
b)
im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten vorliegen.

(4) Für die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Änderung durch Art. 22 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 23 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 24 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2036 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25