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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG

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(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26