Gerichtsverfassungsgesetz – GVG

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(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) (weggefallen)

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 74d Abs. 2: Zur Anwendung des durch Art. 2 Nr. 8 G v. 5.10.1978 I 1645 mWv 1.1.1979 aufgeh. Abs. 2 vgl. Art. 8 Abs. 8 dieses G (erstmals auf die am 1.1.1981 beginnende Amtsperiode anzuwenden)
Die bisherige Fassung des § 74d lautet:

"§ 74d

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks." +++)

Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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