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Gerichtsverfassungsgesetz – GVG

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(1) 1Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
2

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 39 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25