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Gerichtsverfassungsgesetz – GVG

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(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.

(2) 1Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden.
2In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden.
3Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.

(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 39 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25