Gerichtsverfassungsgesetz – GVG

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1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden.
2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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