Gerichtsverfassungsgesetz – GVG

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(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.

(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

(3) (weggefallen)

Redaktionelle Anmerkungen

§ 105 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1

Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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