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Baugesetzbuch – BauGB

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1Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat.
2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.10.2025 I Nr. 257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25