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Baugesetzbuch – BauGB

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1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
2Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.

3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26