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BauGB
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Baugesetzbuch – BauGB
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§ 132 Regelung durch Satzung
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Die Gemeinden regeln durch Satzung
1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des
§ 129
,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (
§ 127
Absatz 3
) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.10.2025 I Nr. 257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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