print

Baugesetzbuch – BauGB

arrow_left arrow_right

1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen.
2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein

1.
die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
2.
der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
3.
der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26