print

Baugesetzbuch – BauGB

arrow_left arrow_right

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26