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BauGB
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Baugesetzbuch – BauGB
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§ 135c Satzungsrecht
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Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach
§ 135a
; dabei ist
§ 128
Absatz 1
Satz 1
Nummer 1
und
2
und
Satz 2
entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend
§ 130
,
4.
die Verteilung der Kosten nach
§ 135b
einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.10.2025 I Nr. 257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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