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Baugesetzbuch – BauGB

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(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.10.2025 I Nr. 257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25