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Baugesetzbuch – BauGB

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(1) 1Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet.
2Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen.

3Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) 1Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist.
2In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26