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Baugesetzbuch – BauGB

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1Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen.
2Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.10.2025 I Nr. 257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25