Baugesetzbuch – BauGB

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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