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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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Die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinngemäß für Abkommen, die zum Zwecke der Erneuerung oder Verlängerung des Kreditabkommens abgeschlossen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26