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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, über eine Sicherheit zu verfügen, wird nicht dadurch berührt, daß es die Sicherheit für einen ausländischen Bankgläubiger treuhänderisch hält, unbeschadet der Pflichten, die ihm gegenüber dem Kunden oder nach dem Kreditabkommen gegenüber dem ausländischen Bankgläubiger obliegen.

(2) Besteht eine Sicherheit in einer Bürgschaft, Garantie oder Kreditversicherung, so wird der Bürge, Garant oder Kreditversicherer frei, soweit er an das Kreditinstitut leistet, es sei denn, daß zur Zeit der Leistung über das Vermögen des Kreditinstituts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26