print

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

arrow_left arrow_right

Ist eine Schuld durch Bürgschaft, Garantie, Indossament oder Kreditversicherung gesichert, so wird der Bürge, Garant, Indossant oder Kreditversicherer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht deshalb von seiner Verpflichtung frei, weil nach Inkrafttreten des Kreditabkommens die Laufzeit der Schuld verlängert, ihre Fälligkeit hinausgerückt oder ihre Form geändert wird.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26