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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Die Aushändigung der in § 91 bezeichneten eigenen Wechsel an ein Kreditinstitut begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer.
2Werden die Wechsel von diesem Kreditinstitut in Umlauf gesetzt, so bleiben sie von der Wechselsteuer ausgenommen, wenn sie vorher dem Finanzamt vorgelegt und von ihm mit einem Abdruck seines Dienststempels versehen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26