(1) Die durch die Vorbereitung, den Abschluß und die Inkraftsetzung des Kreditabkommens entstehenden oder damit notwendig verbundenen Kosten und Auslagen einschließlich der von den ausländischen Bankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des Kreditabkommens, jedoch nicht vor dem 1. November 1950 und während dessen Laufzeit gemachten sachgemäßen Aufwendungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig nach dem Verhältnis ihrer unter das Kreditabkommen fallenden Schulden zur Last.
(2) 1Die Kosten werden durch den Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden eingezogen.
2Rechtsstreitigkeiten hieraus gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
3Der Deutsche Ausschuß für Stillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit klagen oder verklagt werden; er wird durch seinen Vorsitzenden vertreten, der von dem Präsidenten des Direktoriums der
Bank deutscher Länder
ernannt wird.
§ 96 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1