Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inländischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die §§ 27 bis29 entsprechende Anwendung.
Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474