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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in der Höhe ansetzen, in der er insgesamt nach § 32 Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.

(2) 1Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach Absatz 1 höchstzulässigen Wert einzustellen.
2Wird in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinsleistungen ausgewiesen, so ist in gleicher Höhe ein Anspruch auf Erstattung einzustellen.

(3) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26